§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:
Verein der Freunde des Museums Europäischer Kulturen e.V.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg
am 8. März 1979 unter der Nr. 5914 NZ eingetragen worden.
Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne § 55 AO, indem er
• Sachgüter erwirbt und dem Museum Europäischer Kulturen
zum Eigentum übergibt (vgl. § 52 AO)
• Führungen, Vorträge und kulturelle und museumsrelevante
Veranstaltungen für die Mitglieder abhält (vgl. § 52 AO)
• Kataloge und andere Druckerzeugnisse sowie Merchandisingprodukte des Museums finanziell unterstützt, ohne
damit in Wettbewerb zu nichtbegünstigten Betrieben zu treten
(vgl. § 65 AO)
• dem Museum sächliche und persönliche Mittel aller Art zu steuerbegünstigten Zwecken überlässt (vgl. § 58 Ziff. 2 AO)
§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die den Zweck des Vereins unterstützen will und sich verpflichtet,
den festgesetzten Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten.
Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Eine ablehnende
Entscheidung bedarf keiner Begründung. Der Mitgliedsbeitrag
wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt.
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss,
nach zweijährigem Beitragsrückstand trotz zweimaliger Mahnung
oder durch Tod.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche
Erklärung oder per E-Mail an den Vorstand und wird zum Ende
des Geschäftsjahres wirksam.
Über den Ausschluss befindet der Vorstand durch einen schriftlichen
Beschluss.
§ 4 Vermögen und Spenden
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein auch Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen. Diese
Mittel sowie etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet der/ die 1. Vorsitzende gemeinsam mit 2 weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (vgl. § 55 Abs. 1 Ziff. 1 AO).
Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen dem Museum
Europäischer Kulturen der Staatlichen Museen zu Berlin -
Preußischer Kulturbesitz - zur Verwendung für steuerbegünstigte
Zwecke zu. Eine geplante Auflösung des Vereins muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt
ausgewiesen sein und bedarf der Zustimmung durch mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand besteht aus 4 Vereinsmitgliedern:
1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem stellvertretenden 2. Vorsitzenden
3. der/dem Schriftführer/in
4. der/dem Schatzmeister/in
Die genannten Vorstandsmitglieder bilden im Sinne des § 26
BGB den Vorstand; jede/r einzelne von ihnen kann den Verein
gegenüber Dritten allein vertreten. Bei Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen muss ein weiteres Vorstandsmitglied
beteiligt sein.
Der gewählte Vorstand kann bei Bedarf eine Geschäftsstelle
einrichten.
§ 7 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung
statt. Diese beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb
von 4 Wochen einzuberufen, wenn 10 % der Mitglieder dies
unter Bekanntgabe von Gründen schriftlich oder per E-Mail
verlangen.
Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Protokollführenden und der/dem Versammlungsleiter/
in zu unterzeichnen ist.
Anmerkung zur Satzung zu § 4:
Das Finanzamt für Körperschaften Berlin hat dem Verein mit
Schreiben vom 15.06.1993* unter St.-Nr. 28/96 einen Freistellungsbescheid übersandt, aus dem die Steuerbefreiung nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz hervorgeht.
*zuletzt erneuert (St.-Nr. 27/680/68081) am 01.08.2023
Spenden an den Verein und Mitgliedsbeiträge sind damit steuerabzugsfähig.
Verein der Freunde des Museums
Europäischer Kulturen e.V.
Im Winkel 8, 14195 Berlin
Öffnungszeiten
Mi–Fr 10–17 Uhr
Sa und So 11–18 Uhr
GLS Berlin
BIC: GENODEM1GLS
BAN: DE33 4306 0967 1341 7147 00